Oktober 27, 2026

480 MW für Solar und Speicher - Zuschlagswerte sinken

Gewerbliche Photovoltaikanlage mit Batteriespeichern auf einer Freifläche.

Solar-Speicher-Kombinationen erhalten sämtliche Zuschläge der Innovationsausschreibung vom September 2026. Nach Angaben der Bundesnetzagentur sinkt der mengengewichtete Zuschlagswert auf 5,14 ct/kWh. Für Betreiber und Investoren zählt daneben, wie der Speicher eingesetzt werden darf: Der inzwischen beschlossene MiSpeL-Rahmen öffnet die geförderte Abgrenzungsoption nicht für Kombinationen, die weiterhin Zahlungen aus einem Innovationszuschlag beanspruchen.

32 Gebote erhalten Zuschläge, vier scheiden aus

Für die Innovationsausschreibung zum Gebotstermin 1. September 2026 gingen 53 Gebote mit insgesamt 678 MW ein. Das teilte die Bundesnetzagentur am 29. September 2026 mit. Ausgeschrieben waren 475 MW. Damit überstieg die gebotene Leistung das Ausschreibungsvolumen, die Runde war überzeichnet.

32 Gebote mit einer Gesamtleistung von 480 MW erhielten einen Zuschlag. Nach Angaben der Bundesnetzagentur entfielen sämtliche Zuschläge auf Kombinationen aus Solaranlagen und Speichern. Vier Gebote schloss die Behörde vom Zuschlagsverfahren aus.

Aus der bezuschlagten Leistung lässt sich kein Inbetriebnahmezeitplan für einzelne Projekte ableiten. Netzanschlusstermine bleiben in den vorliegenden Ergebnisangaben offen.

Warum 480 MW zu einem Volumen von 475 MW passen

Die Zuschlagsmenge kann das ausgeschriebene Volumen überschreiten, weil auch das Gebot einen Zuschlag erhält, mit dem die Grenze erstmals erreicht oder überschritten wird. Nach § 32 Absatz 1 EEG werden die zulässigen Gebote dafür nach aufsteigenden Gebotswerten berücksichtigt.

§ 11 Absatz 1 InnAusV erklärt § 32 Absatz 1 EEG entsprechend für anwendbar und lässt damit eine Zuschlagsmenge oberhalb des Ausschreibungsvolumens zu. Das erklärt, warum die gerundete Zuschlagsmenge von 480 MW über dem Ausschreibungsvolumen von 475 MW liegen kann.

Die Differenz zwischen Ausschreibungsvolumen und Zuschlagsmenge belegt für sich genommen keine nachträgliche Ausweitung der Ausschreibung.

5,14 ct/kWh zeigen Wettbewerb, aber keine Projektrendite

Der mengengewichtete Zuschlagswert der Innovationsausschreibung für September 2026 beträgt 5,14 ct/kWh, nach 5,34 ct/kWh in der Vorrunde. Das geht aus der Ergebnismeldung der Bundesnetzagentur vom 29. September 2026 hervor. Die bezuschlagten Gebotswerte der aktuellen Runde liegen zwischen 4,50 und 5,40 ct/kWh.

Die Bundesnetzagentur führt die fallenden Zuschlagswerte der Innovationsausschreibung auf das hohe Wettbewerbsniveau zurück.

Für Investoren dient der mengengewichtete Zuschlagswert dazu, das Ausschreibungsergebnis und seine Entwicklung gegenüber der Vorrunde einzuordnen. Ob ein einzelnes Solar-Speicher-Projekt wirtschaftlich ist, hängt dagegen von seiner eigenen Kalkulation ab. Dafür müssen die konkreten Projektkosten und die erwarteten Erträge des Vorhabens gegenübergestellt werden.

Wie Zuschlagswert und Zahlungsanspruch zusammenhängen

Der Zuschlagswert allein bestimmt die Förderzahlung nicht: Nach § 8 InnAusV fließt auch der energieträgerspezifische Jahresmarktwert in die Berechnung ein. Der veröffentlichte Durchschnittswert ist deshalb weder eine feste Zusatzzahlung auf sämtliche Vermarktungserlöse noch ein garantierter Gesamterlös. Einen allgemeinen Einstieg bietet der MTS-Ratgeber zur Einspeisevergütung.

Nach § 8 InnAusV werden Zahlungen für Anlagenkombinationen grundsätzlich für 20 Jahre geleistet. Dieser Zeitraum beginnt, sobald die Voraussetzungen für die Anlagenkombination erfüllt sind. Wird Strom zwischengespeichert, bezieht sich der Zahlungsanspruch auf die Strommenge, die aus dem Speicher in das Netz eingespeist wird.

Die in den Speicher geladene Strommenge und die später aus dem Speicher ins Netz abgegebene Strommenge sind für die Bewertung getrennt zu betrachten. Aus der Lademenge allein lässt sich die für den Zahlungsanspruch maßgebliche Strommenge nicht ableiten.

MiSpeL beseitigt die Grenze für Innovationsspeicher nicht

Mischstromspeicher speichern sowohl Solarstrom als auch Netzstrom. Die geförderte Abgrenzungsoption dient dazu, förderfähige Strommengen von den übrigen Strommengen zu trennen. Nach dem MiSpeL-Beschluss der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2026 sind die Sondervorgaben der InnAusV damit jedoch nicht kompatibel: Die Option steht Speicher-Anlagenkombinationen, für die weiterhin Zahlungen aufgrund eines Innovationszuschlags beansprucht werden, nicht offen.

Hinter der betreffenden Einspeisestelle darf dafür keine Speicher-Anlagenkombination eingebunden sein, für die Zahlungen aufgrund eines Innovationszuschlags beansprucht werden. Entscheidend ist somit die konkrete Förderkonstellation.

Die Behörde stellt zugleich klar, dass sie die InnAusV durch diese Festlegung nicht ändern kann.

Welche Öffnung der Speicherverband gefordert hatte

Der Bundesverband Energiespeicher Systeme hatte bereits im Oktober 2025 eine weitergehende Öffnung gefordert. In seiner damaligen Stellungnahme wollte der BVES die MiSpeL-Abgrenzungsoption auch für Speicher aus Innovationsausschreibungen zugänglich machen. Alternativ verlangte er einen praktikablen Wechsel in die EEG-Direktvermarktung.

Der BVES begründete seine Forderung in der Stellungnahme vom Oktober 2025 mit einer aus seiner Sicht eingeschränkten Nutzung der Speicher aus Innovationsausschreibungen.

Der BVES hatte im Oktober 2025 eine Öffnung gefordert. Der MiSpeL-Beschluss vom 1. Oktober 2026 hält dagegen an den Sondervorgaben der InnAusV fest: Wer weiterhin Zahlungen aus einem Innovationszuschlag beansprucht, kann die geförderte Abgrenzungsoption nicht nutzen.

Bayern liegt vorn, die Umsetzung bleibt projektbezogen offen

Nach Angaben der Bundesnetzagentur vom 29. September 2026 entfallen in der Septemberrunde zwölf Zuschläge mit gerundet 177 MW auf Bayern. Brandenburg folgt mit vier Zuschlägen und 94 MW, Nordrhein-Westfalen mit vier Zuschlägen und 48 MW. Die Zahlen zeigen, wie sich ein Teil der bezuschlagten Leistung regional verteilt.

Die Regionalzahlen zeigen weder, wie die Speicher ausgelegt werden, noch in welcher Reihenfolge die Projekte gebaut werden. Auch Flächeneigentümer und Netzbetreiber können daraus keine konkreten Netzanschluss- oder Umsetzungstermine ableiten. Diese Fragen bleiben für die einzelnen Standorte offen.

Für die weitere Projektbewertung bleiben damit konkrete Speicherkapazitäten, Kosten und Netzanschlusstermine offen. Auch eine belastbare individuelle Wirtschaftlichkeitsrechnung ist mit dem Ausschreibungsergebnis allein nicht möglich. Diese Angaben müssen für das jeweilige Vorhaben vorliegen, bevor daraus eine Investitionsentscheidung entstehen kann.

crossmenu
Milk the Sun App
Download Milk the Sun App Jetzt unseren Marktplatz in der Hosentasche dabei!
Laden
Cookie Consent mit Real Cookie Banner