
Eine bestätigte Direktvermarktungsfunktion von EP Cube lässt sich bislang nicht benennen. Der Hersteller spricht zwar auch kleine gewerbliche Anwendungen an, doch daraus folgt keine Freigabe für die Vermarktung von Strom. Für Betreiber gewerblicher PV-Anlagen bleibt deshalb die konkrete Frage: Welche technische Lösung ist für welches Modell und welchen Vermarkter tatsächlich verfügbar?
EP Cube nennt auf seiner deutschen Herstellerseite auch kleine gewerbliche Anwendungen. Die Meldungsübersicht zur KEY Energy 2026 stellt sie neben Smart-Home-Integration und EV-Laden. Damit adressiert der Hersteller mehr als den privaten Haushalt.
Eine Bestätigung für die Vorbereitung oder Freischaltung einer Direktvermarktungsfunktion enthält diese Angabe jedoch nicht. Welche Modelle betroffen wären und welche technische Ausstattung dafür erforderlich wäre, bleibt offen. Die allgemeine Positionierung lässt sich deshalb nicht als Produkteigenschaft eines angebotenen Speichers verwenden.
§ 10b Absatz 1 EEG richtet sich an Betreiber von Anlagen mit mehr als 25 kW installierter Leistung, deren erzeugter Strom direkt vermarktet wird. Die Vorschrift verbindet diesen Anwendungsbereich mit technischen Anforderungen. Sie ist kein Nachweis dafür, dass EP Cube sie mit einem bestimmten Produkt erfüllt.
Aus der genannten Schwelle folgt auch keine neue Direktvermarktungspflicht für sämtliche Kleinanlagen. Die Frage, wer direkt vermarkten muss, ist von den Anforderungen an eine bereits direkt vermarktende Anlage zu unterscheiden. Eine solche neue Pflicht lässt sich aus den hier genannten Angaben nicht bestätigen.
Der Gesetzestext verlangt technische Einrichtungen, über die der Vermarkter die aktuelle Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung aus der Ferne regeln kann. Daneben muss der Betreiber ihm entsprechende Befugnisse einräumen. Technische Ausstattung und Berechtigung sind damit zwei getrennt zu betrachtende Anforderungen.
Für ein konkretes EP-Cube-Konzept fehlen dazu eine zugängliche Funktionsbestätigung und die Benennung eines Vermarktungspartners. Ob eine bestimmte Kombination aus Anlage, Speicher und Vermarktung diese Anforderungen erfüllt, muss anhand der konkreten Anlage und technischen Konfiguration fachlich geprüft werden. Auch Fristen und Übergangsrecht sind anlagenbezogen zu klären.
§ 10b Absatz 2 EEG verknüpft die Erfüllung über das Smart-Meter-Gateway mit dem 1. Januar 2028 und dem Einbau eines intelligenten Messsystems. Beide Voraussetzungen gehören zur Beschreibung der Vorschrift. Der Termin allein bestätigt keine EP-Cube-Funktion.
Für andere Übertragungstechniken nennt die Vorschrift den Stand der Technik und die wirtschaftliche Vertretbarkeit als Anforderungen. Aus dem Gesetzestext zur Direktvermarktung lässt sich deshalb keine pauschale Aussage über die Eignung eines einzelnen Geräts ableiten. Die konkrete technische und rechtliche Zuordnung bleibt zu prüfen.
Für die Bewertung eines Angebots bleiben die betroffenen Modelle, der Vermarktungspartner, ein Starttermin und die Vertragsbedingungen offen. Ohne diese Angaben ist unklar, welche Leistung ein Betreiber tatsächlich erhalten würde. Die Herstelleransprache kleiner Gewerbebetriebe schließt diese Lücken nicht.
Auch eine Erlösannahme für ein konkretes Investment ist damit nicht begründet. Wer eine solche Funktion in der Projektkalkulation ansetzt, müsste zunächst ihre Verfügbarkeit für die angebotene Konfiguration klären. Allgemeine Grundlagen zur Kombination beider Technologien bietet der Ratgeber zu Photovoltaik und Speicher.
Der Bundestag hat den EEG-Novellenentwurf im September 2026 erstmals beraten. Die geplanten Regeln sind noch nicht geltendes Recht und belegen keine Direktvermarktungsfunktion von EP Cube.
Die entscheidende offene Frage bleibt damit konkret: Welche Funktion bestätigt EP Cube für welche Modelle und unter welchen Bedingungen? Erst eine solche Erklärung würde die Verbindung zwischen Herstellerankündigung und praktischer Nutzung beschreiben. Bis dahin bleibt die behauptete Vorbereitung auf Direktvermarktung unbestätigt.