Photovoltaik-Dachanlagen können in verschiedenen Fällen so auf einem Gebäude installiert sein, dass sie als Teil des Gesamtkomplexes angesehen werden. In diesem Fall gilt auch für solare Dachanlagen die fünfjährige Verjährungsfrist für Gebäude, in der Nacherfüllungsansprüche geltend gemacht werden können. In einem speziellen Fall hat der Bundesgerichtshof den Weg dazu geebnet.
Der für das Baurecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Photovoltaik-Dachanlagen, die fest mit einem Bauwerk verbunden sind und dem Zwecke des selbigen dienen oder bei Errichtung/Erneuerung des Gebäudes installiert werden, können von den fünfjährigen Nacherfüllungsansprüchen für Arbeiten an Bauwerken Gebrauch machen (BGH-Urteil vom 2. Juni 2016, Aktenzeichen VII ZR 348/13).
Diesem Urteil zugrunde liegt eine Entscheidung des BGH hinsichtlich einer auf dem Dach einer Tennishalle installierten PV-Anlage, dessen Besitzerin aufgrund der zu geringen Leistung der Anlage eine Minderung der Kosten um 25 Prozent der Nettovergütung forderte. In erster Instanz hatte das Landgericht Passau diese Klage zunächst abgewiesen (Urteil 3 O 527/11), ehe das OLG München der Klage in der Berufungsinstanz stattgab (Urteil 9 U 543/12). Der ursprüngliche Grund der Ablehnung der Klage, der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung sei verjährt, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde, wurde nicht gestattet.
Laut Bundesgerichtshof besteht die Nacherfüllungspflicht für Arbeiten an Bauwerken aber sehr wohl, da folgende Sachverhalte gegeben sind, die die PV-Dachanlage zum festen Bestandteil der Tennishalle werden lässt:
Aufgrund dieser Maßnahmen sei die Dachanlage laut BGH nicht ohne erheblichen Aufwand von der Halle zu trennen. Zudem kämen die zusätzlichen umfangreichen Baumaßnahmen zur grundlegenden Erneuerung einem Neubau der Halle gleich. Außerdem diene die PV-Anlage dem weiteren Zweck der Tennishalle.
Das Zutreffen der fünfjährigen Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche bei PV-Dachanlagen sollte in Einzelfällen geprüft werden. Nicht jede Dachanlage ist automatisch so mit dem Gebäude verbunden, dass sie als Teil des selbigen angesehen wird.
Quelle: pv-magazine
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