Eine (rechtliche) Analyse von Dr. Florian Valentin und Dr. Steffen Herz, von Bredow Valentin Herz Rechtsanwälte (und ein Update zum Beitrag der Autoren zum Entwurf des EEG 2021 vom 16. November 2020)
Zum 1. Januar 2021 ist es nun (doch noch) in Kraft getreten: das EEG 2021. Bis zuletzt wurde während des parlamentarischen Verfahrens von allen Seiten darum gerungen, an einzelnen Stellen noch Veränderungen an dem Gesetzesentwurf durchzusetzen. Insbesondere im Bereich der Photovoltaik kam es dabei zu teils erheblichen Veränderungen gegenüber dem Entwurf. Doch was ist davon zu halten?
In diesem Beitrag gehen wir auf die Neuerungen des EEG 2021 im Bereich Photovoltaik ein sowie auf einige geplante allgemeine Änderungen für alle erneuerbaren Energien, die für die Photovoltaikbranche von Bedeutung sind.
Für die PV-Branche bringt das EEG 2021 – neben dem eher politischen Ausbauziel von 100 GW installierte Solarleistung im Jahr 2030 – insbesondere die Einführung eines eigenen Ausschreibungssegments für Aufdachanlagen und eine Begrenzung des Förderanspruchs für Aufdachanlagen im Segment 300 bis 750 kW.
So wurde die zulässige Gebotsgröße für die Teilnahme an den Ausschreibungen auf 20 MW angehoben (für Freiflächenanlagen) bzw. abgesenkt (für Solaranlagen auf sonstigen baulichen Anlagen) und kleinere Änderungen der formalen Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen bringen gewisse Erleichterungen.
Zudem wurde der zulässige Abstand vom Fahrbahnrand für Solaranlagen auf sogenannten Seitenrandstreifen von 110 m auf 200 m erhöht, wobei künftig innerhalb dieser 200 m stets ein 15 m breiter Korridor freigehalten werden muss.
Zuletzt ist der Mieterstromzuschlag nun als Fördertatbestand mit eigenem anzulegendem Wert ausgestaltet, womit eine Entwicklung wie zuletzt – als der Mieterstromzuschlag sich immer schneller auf 0 Cent/kWh zubewegte – künftig ausbleiben wird. Zudem wurde klargestellt, dass auch bei sogenannten Lieferkettenmodellen ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht.
Ausgeweitet wurde weiterhin der Anwendungsbereich des Mieterstromzuschlags, da künftig ein Anspruch auf diesen auch im Falle der Belieferung von Letztverbrauchern im selben Quartier besteht und nicht mehr nur bei einer Belieferung von Letztverbrauchern im selben Gebäude oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang.
Die wohl gewichtigste mit dem EEG 2021 einhergehende Änderung für die PV-Branche ist, dass künftig von der Bundesnetzagentur zwei verschiedene Anlagensegmente ausgeschrieben werden: Im ersten Segment finden sich Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf (sonstigen) baulichen Anlagen und im zweiten Segment Solaranlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden. Im Ergebnis heißt das, es gibt künftig ein eigenes Ausschreibungssegment für solare Aufdachanlagen, wobei sich die rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Ausschreibungsteilnahme und den weiteren Ablauf bis hin zur Inbetriebnahme eher im Detail von den bereits aus dem EEG 2017 bekannten Regelungen unterscheiden. Die maßgeblichste Änderung ist somit, dass künftig auch dem Segment der großen Aufdachanlagen wieder ein maßgeblicherer Anteil am Gesamtzubau zukommen wird.
Hinzugekommen ist weiterhin, dass im Rahmen der Innovationsausschreibungen künftig sogenannte „besondere Solaranlagen“ vorrangig einen Zuschlag erhalten sollen und so die weitere Entwicklung und Realisierung solcher innovativer PV-Projekte weiter vorangebracht werden soll. Als „besondere Solaranlagen“ gelten dabei Solaranlagen auf Gewässern, Parkplätzen und Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau.
Hintergrund der Einführung eigener Ausschreibungen für Aufdachanlagen (künftig: Solaranlagen des zweiten Segments) ist – ausweislich der Gesetzesbegründung – zunächst, dass sich gezeigt hat, dass Aufdachanlagen aufgrund der höheren Gestehungskosten in den bislang durchgeführten Ausschreibungsrunden nicht konkurrenzfähig waren: Tatsächlich wurden seit 2015 – wenig überraschend – lediglich zwei Aufdachprojekte bezuschlagt.
Anders als noch im Regierungsentwurf zum EEG 2021 vorgesehen, besteht eine Pflicht zur Teilnahme an den Ausschreibungen aber nicht schon ab einer installierten Leistung von 500 kW sondern erst ab 750 kW, wobei § 22 Absatz 6 EEG 2021 eine freiwillige Teilnahme schon ab einer installierten Leistung von mehr als 300 kW ermöglicht.
Betreiber von Solaranlagen ab einer installierten Leistung größer 300 kW bis einschließlich 750 kW haben mithin eine Wahlmöglichkeit, ob sie in die Ausschreibung gehen oder die gesetzlich festgelegte Vergütung in Anspruch nehmen wollen, wobei mitzubedenken ist, dass für „Ausschreibungsanlagen“ das Eigenversorgungsverbot des § 27a EEG 2021 gilt.
Die maximale Gebotsmenge bei Aufdachanlagen beträgt – ebenso wie künftig auch bei Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf sonstigen baulichen Anlagen – 20 MW. Die Mindestgebotsgröße beträgt lediglich 100 kW, vgl. § 30 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2021.
Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass ein Recht zur Teilnahme erst ab 300 kW installierter Leistung besteht, zunächst widersprüchlich, indes dürfte der Gesetzgeber hierbei Konstellationen im Blick gehabt haben, in welchen aufgrund einer Anlagenzusammenfassung nach § 24 Absatz 1 EEG 2021 insgesamt die relevante Schwelle von 750 kW (oder 300 kW) überschritten wird, der ausschreibungspflichtige Teil der Solaranlage aber kleiner ist, beispielsweise weil zunächst eine Solaranlage mit einer installierten Leistung von 750 kW in Betrieb genommen wurde und zu dieser – innerhalb von 12 Monaten – noch eine weitere Solaranlage mit z.B. 250 kW hinzugebaut werden soll. Hier bestünde dann die Möglichkeit, auch für den späteren Zubau im Wege der Ausschreibungsteilnahme einen Förderanspruch zu generieren.
Das Ausschreibungsvolumen für Aufdachanlagen beträgt insgesamt 300 MW in den Jahren 2021 und 2022, 350 MW in den Jahren 2023 und 2024 und 400 MW ab 2025. Das Ausschreibungsvolumen wird dabei immer auf zwei Ausschreibungstermine – den 1. Juni und den 1. Dezember – aufgeteilt. Dies stellt eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens um jeweils 50 MW gegenüber dem Regierungsentwurf zum EEG 2021 dar. Allerdings wurde das Ausschreibungsvolumen von Solaranlagen des ersten Segments (Freifläche und sonstige bauliche Anlagen) entsprechend gekürzt.
Für die konkrete Ausschreibungsteilnahme und den weiteren Ablauf – insbesondere die Ausstellung der Zahlungsberechtigung – sieht das EEG 2021 für Aufdachanlagen im Wesentlichen dieselben Regelungen, Abläufe und Teilnahmebedingung vor wie aus den bisherigen Ausschreibungen für Solaranlagen bekannt, allerdings mit den folgenden Unterschieden:
Zusätzlich soll darauf hingewiesen werden, dass das allgemeine Eigenversorgungsverbot des § 27a EEG 2021 für Ausschreibungsanlagen auch für Aufdachanlagen gilt. Solange also für eine Aufdachanlage eine entsprechende Förderung in Anspruch genommen wird, ist eine Eigenversorgung damit ausgeschlossen.
Für Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf baulichen Anlagen (künftig: Anlagen des ersten Segments) ändert sich – abgesehen von ein paar Vereinfachungen im Hinblick auf die einzureichenden Unterlagen – am Ablauf der Ausschreibungen nur wenig.
Eine maßgebliche Änderung ist aber sicherlich, dass die maximal zulässige Gebotsmenge auf 20 MW angehoben (für Freiflächenanlagen) bzw. abgesenkt (für Solaranlagen auf sonstigen baulichen Anlagen) wurde.
Daneben sind die folgenden kleineren und größeren Änderungen vorgesehen:
Angepasst wurden auch die Regelungen zum im Sommer 2017 eingeführten Mieterstromzuschlag. Hintergrund ist wohl, dass das Mieterstromsegment – obgleich seit mittlerweile mehr als 3 Jahren mit einem eigenen Fördertatbestand bedacht – nach wie vor in den Startlöchern verharrt. Allerdings sind die Anpassungen eher kosmetischer Natur. Die für die Praxis entscheidenden Aspekte werden leider nicht angegangen und insofern steht wohl zu befürchten, dass nach wie vor dem Mieterstrom auch in 2021 und den folgenden Jahren der ganz große Durchbruch verwehrt bleiben wird.
Erfreulich ist zunächst, dass durch eine geringfügige Änderung in § 21 Absatz 3 EEG 2021 nunmehr eindeutig klargestellt wurde, dass auch in sogenannten „Lieferkettenmodellen“ ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht. Hintergrund ist, dass seit Einführung des Mieterstromzuschlags umstritten war, ob Voraussetzung für den Anspruch auf den Mieterstromzuschlag ist, dass die Stromlieferung direkt durch den Anlagenbetreiber an die Mieter erfolgt oder auch ein Energiedienstleister zwischengeschaltet werden darf, der den vor Ort erzeugten Strom dann an die Mieter weiterliefert.
Letzteres, das sogenannte „Lieferkettenmodell“, ist durchaus praxisrelevant, da durch diese Gestaltung ein mit den regulatorischen Pflichten vertrauter Energiedienstleister die Marktrolle des Stromlieferanten übernehmen kann und gerade die Sorge davor, diese Pflichten nicht ordnungsgemäß oder nur mit einem übermäßigen Aufwand erfüllen zu können, viele Gebäudeeigentümer von der Umsetzung eines Mieterstrommodells zurückschrecken ließ.
Daneben gilt künftig, dass Voraussetzung für den Anspruch auf den Mieterstrom nicht mehr eine Lieferung und ein Verbrauch im selben Gebäude oder in Wohngebäuden im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ist, sondern dass Lieferung und Verbrauch im selben „Quartier“ ausreichend sind. Allerdings ist der Begriff des Quartiers nicht gesetzlich definiert worden. Zwar wird sich aus der Gesetzeshistorie ableiten lassen, dass dieser wohl weiter zu verstehen sein soll, als der unmittelbare räumliche Zusammenhang, eine klarere Konkretisierung wäre hier aus Gründen der Rechtssicherheit aber sicherlich sinnvoll gewesen.
Eher gesetzsystematischer Natur ist die Einführung eines eigenen Anzulegenden Wertes für den Mieterstromzuschlag in § 48a EEG 2021. Bedeutend für die Praxis ist diese Änderung dennoch, da sie faktisch mit einer „Neueinführung“ des Mieterstromzuschlages einhergeht. Dieser hatte sich in den vergangenen Monaten aufgrund der bisherigen Berechnungsweise (Abzug von 8,5 ct/kWh bzw. 8 ct/kWh vom anzulegenden Wert für Aufdachanlagen) immer schneller auf die 0 zubewegt hatte. Durch die Einführung eines eigenen Anzulegenden Wertes für den Mieterstromzuschlag wird verhindert, dass sich diese – für das Mieterstromsegment sicherlich nicht förderliche – Entwicklung wiederholt.
Eine eher marginale Änderung hinsichtlich der Anlagenzusammenfassung im Zusammenhang mit dem Anspruch auf den Mieterstromzuschlag bringt der neue § 24 Absatz 1 Satz 4 EEG 2021, nach welchem künftig Mieterstromanlagen, die nicht am selben (Netz-)Anschlusspunkt betrieben werden, nicht mehr vergütungsseitig zusammengefasst werden. Hintergrund dieser Änderung ist, dass gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 EEG – unabhängig von Betreiber oder Netzanschlusspunkt – Solaranlagen, die sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden, vergütungsrechtlich als eine Gesamtanlage zu werten sind.
Deshalb werden, wenn z.B. ein Mieterstromanbieter auf einem Gebäude eine 40 kW-Solaranlage und auf einem anderen, aber auf demselben Grundstück belegenen Gebäude eine 60 kW-Solaranlage in Betrieb nimmt, die Solaranlage vergütungsrechtlich als 100 kW-Solaranlagen bewertet – mit der Folge eines insgesamt entsprechend geringeren Vergütungsanspruchs nach § 48a EEG 2021 (Mieterstromzuschlag).
In Folge der Neuregelung werden künftig – im Hinblick auf den Mieterstromzuschlag – sofern die jeweiligen Gebäude über eigene Netzanschlüsse verfügen, beide Solaranlagen vergütungsrechtlich als „Einzelanlagen“ gewertet, so dass der Mieterstromanbieter für beide Anlagen jeweils teilweise den höheren Vergütungssatz für eine Leistung bis 10 kW und bis 30 kW erhält. Die Ausnahme gilt aber nur für den Mieterstromzuschlag.
Bezüglich des in das Netz eingespeisten Stroms bleibt es bei der Anlagenzusammenfassung und einem entsprechend geringeren anzulegenden Wert. Leider wurde indes versäumt, die Anlagenzusammenfassung im Hinblick auf die Direktvermarktungspflicht ebenfalls einzuschränken, so dass im oben beschriebenen Beispiel die in der Praxis mit einer Anlagengröße von 100 kW nur schwer umsetzbare – Direktvermarktungspflicht bestehen bleibt.
Neben den größeren „Themenblöcken“ sieht das EEG 2021 noch folgende weitere Änderungen – insbesondere für Solaranlagen, die einen gesetzlichen Vergütungsanspruch geltend machen – vor:
Eines der aus Sicht des Gesetzgebers wohl drängendsten Themen der aktuellen EEG-Novelle war die Zukunft der sogenannten Ü20-Anlagen. So war mit großer Spannung erwartet worden, wie der Gesetzgeber künftig solche Anlagen zu behandeln gedenkt, deren 20jähriger Förderzeitraum abgelaufen ist, also alle im Jahr 2000 oder davor in Betrieb genommenen Anlagen. Nach der im EEG 2017 geltenden Rechtslage bestand für diese Anlagen eine Weiterbetriebsmöglichkeit nur über eine Veräußerung des erzeugten Stroms in der nicht geförderten sonstigen Direktvermarktung (also über sogenannte PPA). Im Übrigen bleiben die weiteren im EEG vorgesehenen Privilegien, insbesondere der Einspeisevorrang, die Entschädigung für die entgangenen Einnahmen bei EinsMan-Maßnahmen etc., für diese Anlagen grundsätzlich weiterhin erhalten.
Insbesondere für kleine Alt-Anlagen, die unter den aktuellen Marktbedingungen vielfach keine Chance auf den Abschluss von PPA haben, stand hier nun mit Ablauf des Jahres 2020 die Abschaltung bzw. Netztrennung im Raum, wenn nicht zügig Anschlussregelungen getroffen werden. Denn „wild“ ins Netz hätten sie ab dem 1. Januar 2021 – wenn der Netzbetreiber ihnen den Strom nicht mehr gegen die Einspeisevergütung abnehmen muss – auch nicht einspeisen dürfen.
Aber auch größere Alt-Anlagen sahen sich schwierigen Perspektiven für die Post-EEG-Phase entgegen, da im Zusammenhang mit der Corona-Krise die „freien“ Vermarktungsoptionen wirtschaftlich schlichtweg schwierig sind. Das EEG 2021 hat nunmehr die Möglichkeit eröffnet, mit bestimmten ausgeförderten Anlagen eine Anschlussförderung in Anspruch nehmen zu können und schafft damit auch für Kleinanlagen ohne Direktvermarktungsoption eine Rechtsgrundlage für die weitere Einspeisung ins Stromnetz. Für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land wurde zudem „im letzten Moment“, also kurz vor der Verabschiedung des EEG 2021, geregelt, dass noch im ersten Halbjahr 2021 ein besonderes Ausschreibungssystem eingeführt werden soll.
In den neuen Regelung des EEG 2021 zur Anschlussförderung wird zwischen Windenergieanlagen an Land und allen weiteren Anlagen unterschieden. So werden im EEG 2021 für alle ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW mit Ausnahme von Windenergieanlagen an Land folgende – zeitlich befristet – Sonderregelungen eingeführt:
Betreiber ausgeförderter Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die keine Windenergieanlagen sind, erhalten indes keine Anschlussförderung. Für diese Anlagen bleibt weiterhin die Möglichkeit der Stromveräußerung in der sonstigen Direktvermarktung möglich.
Aus Sicht von Stromspeichern ist die Analyse des EEG 2021 leider schnell abgeschlossen. Änderungen an den problembehafteten Stellen oder sonstige Weiterentwicklungen des Rechtsrahmens sind nicht zu verzeichnen. Unter anderem die folgenden wohl wichtigsten und seit langem bekannten und auch vielfach thematisierten Probleme in Bezug auf Speicher bleiben fortbestehen:
Die im Hinblick auf Prosumer dringend erforderliche Reform des § 61l EEG im Hinblick auf die Anforderungen an die Installation von Messeinrichtungen sowie die Nichtanwendbarkeit der §§ 62a und 62b EEG scheint auszubleiben. Damit bleibt § 61l EEG für aktive Kunden in einer Vielzahl von Fällen de facto nicht anwendbar und die entsprechende Doppelbelastung mit der EEG-Umlage, der KWK-Umlage und der Offshore-Umlage bleibt bestehen.
Der Status quo steht damit nach unserer rechtlichen Einschätzung weiterhin im Widerspruch zu Artikel 15 Absatz 1 EBM-RL, wonach die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass Endkunden das Recht haben, als aktive Kunden zu handeln, ohne unverhältnismäßigen oder diskriminierenden technischen Anforderungen, administrativen Anforderungen, Verfahren, Umlagen und Abgaben sowie nicht- kostenorientierten Netzentgelten unterworfen zu werden, sowie im Widerspruch zu Artikel 15 Absatz 5 lit. b) EBM-RL, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass aktive Kunden, die einen Speicher betreiben, für gespeicherte Elektrizität, die an Ort und Stelle verbleibt, oder wenn sie für Netzbetreiber Flexibilitätsdienstleistungen erbringen, keiner doppelten Entgeltpflicht unterworfen sind.
Die Anwendung des sogenannten Ausschließlichkeitsprinzips des § 3 Nummer 1 und § 19 Absatz 1 EEG 2021 auf Speicher wird auch zukünftig dazu führen, dass sämtlicher in einem Speicher befindlicher Strom aus erneuerbaren Energien durch die Einspeicherung einer Kilowattstunde Graustrom insgesamt zu Graustrom wird. Eine bilanzielle Betrachtung des gespeicherten Stroms ist hingegen weiterhin nicht vorgesehen.
Dies steht jedoch im Widerspruch zu Art. 21 Absatz 2 lit. a) EE-RL, wonach EE-Eigenversorger berechtigt sind, erneuerbare Energie einschließlich für die Eigenversorgung zu erzeugen und die Überschussproduktion von erneuerbarer Elektrizität zu speichern und, auch mittels Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom, Liefervereinbarungen mit Elektrizitätsversorgern und Peer-to-Peer-Geschäftsvereinbarungen, zu verkaufen. Nach Artikel 15 Abs. 4 lit. d) EBM-RL müssen aktive Kunden mit Speicher zudem mehrere Dienstleistungen gleichzeitig erbringen dürfen und können an (allen) Flexibilitätsprogrammen teilnehmen (Artikel 15 Abs. 2 lit. c) EBM-RL. Nationale Vorschriften, nach denen sich ein Speicherbetreiber entscheiden muss, ob er den gespeicherten als erneuerbaren Strom behandeln oder ob er Flexibilität für das Netz erbringen möchte, sind dementsprechend mit dem Europarecht nicht in Einklang zu bringen.
Zur Eigenversorgung enthält das EEG 2021 folgende neue Regelung in § 61b Absatz 2:
„(2) Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absat
z 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen für höchstens 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr, wenn
Insoweit wurde in den Beratungen des Bundestages gegenüber dem Entwurf des EEG 2021 aus dem Bundeswirtschaftsministerium zum einen die leistungsbezogene Grenze von 20 auf 30 kW angehoben und zum anderen die mengenbezogene Grenze von 10 Megawattstunden auf 30 Megawattstunden pro Kalenderjahr erhöht. Ferner wurde eine Übergangsregelung in § 100 Absatz 2 Nummer 14a EEG 2021 aufgenommen, die explizit eine Anwendbarkeit der Regelung auch auf Bestandsanlagen vorsieht.
Diese Übergangsbestimmung bringt in Bezug auf die Anwendung dieser Regelung erst einmal Rechtssicherheit mit sich, wirft aber erhebliche rechtliche Fragen in Bezug auf die Anwendung anderer Regelungen im selben Abschnitt (Teil 4, Abschnitt 1 – Bundesweiter Ausgleich) des EEG auf. Denn bisher war stets davon ausgegangen worden, dass dieser Abschnitt des EEG auch ohne explizite Übergangsregelung stets auf alle Anlagen – also Neuanlagen wie Bestandsanlagen – Anwendung findet.
Die schlimmsten Befürchtungen von Eigenversorgern und Prosumern haben sich nach der Verabschiedung des EEG 2021 durch das Parlament also nicht bestätigt. Dennoch stellt das EEG 2021 bei Weitem keinen Schritt in den durch das Clean Energy Package auf EU-Ebene propagierten prosumerfreundlichen Rechtsrahmen dar. Misst man die derzeit vorgesehenen bzw. weiterhin bestehenden Regelungen des EEG zur Eigenversorgung an den Maßgaben der EE-RL, so zeigen sich weiterhin einige Diskrepanzen:
Wenn ein neues EEG in Kraft tritt, ist stets die erste Frage, für wen es gelten soll: Nur für Neuanlagen? Auch für den gesamten Bestand? Oder nur in Teilen? Hiervon wiederum hängt ab, wie kompliziert die Übergangsvorschriften ausfallen. Waren diese gerade im EEG 2014 und EEG 2017 von geradezu erschreckender Unübersichtlichkeit und Komplexität, atmet der Leser des EEG 2021 fast schon erleichtert auf. So wirken die Übergangsvorschriften im EEG 2021 (jedenfalls für EEG-Verhältnisse) erst einmal relativ schlank.
Dies liegt auch an der Übergangssystematik an sich: Das EEG 2021 gilt unmittelbar nur für Neuanlagen, also für solche, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind. Für alle älteren Anlagen bleibt das EEG 2017 anwendbar (und nach dessen Übergangssystematik wiederum für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 das EEG 2014 – künftig gelten also letztlich drei verschiedene EEG-Fassungen „nebeneinander“).
Hervorzuheben ist dabei: Die Übergangsvorschriften des EEG 2021 stellen – anders als im EEG 2017 – nicht nur auf das Inbetriebnahmedatum der Anlagen ab, wie bisher, sondern auch auf den Zeitpunkt der Teilnahme an den Ausschreibungen – alle Anlagen, die an einer Ausschreibungsrunde vor dem 1. Januar 2021 teilgenommen haben unterfallen dem EEG 2017. Zusätzlich enthält das E-EEG natürlich eine ganze Reihe von Regelungen, deren Wirkung auch auf Bestandsanlagen erstreckt werden soll.
Dies ordnen die Übergangsbestimmungen dann aber explizit an (vgl. § 100 Absatz 2 ff. EEG 2021). Ganz so einfach ist es daher also leider doch nicht, im Einzelfall die richtigen Regelungen für die eigene Anlage zu identifizieren. Man wird künftig also stets – zusätzlich zu den fortgeltenden Regelungen im EEG 2017 bzw. EEG 2014 (je nach Inbetriebnahme der eigenen Anlage) – schauen müssen, ob das EEG 2021 eine Neuregelung enthält, deren Wirkung auf die eigene Anlage erstreckt wird.
Letztlich bleibt es also dabei, was beim EEG immer gilt: Betreiber von Bestandsanlagen sind gut beraten, den Novellierungsprozess genau zu beobachten und sich nach dessen Abschluss einmal gründlich zu informieren, welche der Neuregelungen sich wie auf ihre Anlagen auswirken.
Nachdem nach den ersten Gesetzesentwürfen die Schwelle für die Ausschreibungspflicht bei Aufdachanlagen noch bei 500 kW und mittelfristig sogar bei 100 kW hatte liegen sollen, bleibt es nun doch bei den bekannten 750 kW, womit mit den Ausschreibungen für Aufdachanlagen erfreulicherweise tatsächlich ein ganzes Anlagensegment wiederbelebt werden könnte.
Ein erhebliches Manko dürfte dabei für viele Betreiber aber das Eigenversorgungsverbot darstellen, das in ausschreibungspflichtigen Projekten sinnvolle dezentrale Nutzungen erschwert bzw. unmöglich macht. Ebenso als problematisch anzusehen ist die Neuregelung zur Vergütungsbegrenzung auf 50 % der erzeugten Strommenge bei Aufdachanlagen zwischen 300 und 750 kW – nicht zuletzt auch wegen der Unklarheiten im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung dieser Regelung.
Die Anhebung der zulässigen Gebotsmenge für Freiflächenanlagen auf 20 MW kann hingegen einen zusätzlichen Impuls für große Solaranlagen geben, wobei gerade im Segment große Solaranlagen ohnehin in den nächsten Jahren PPAs eine immer größere Rolle spielen werden bzw. jetzt auch schon spielen.
Die Anpassungen für das Mieterstromsegment sind – abgesehen von der Anhebung der Fördersätze – eher enttäuschend und werden die vielfältigen administrativen Probleme, mit denen diese Projekte in der Regel kämpfen, wohl nur am Rande adressieren. Auf den großen Durchbruch des Mieterstromsegments wird mithin wohl weiterhin zu warten sein.
Die Anschlussförderung ist im Hinblick auf kleinere Solaranlagen indes sicher als positiv zu bewerten. Zwar fiel diese wohl nicht ganz in der von mancher Seite erhofften Höhe aus, ermöglicht aber zunächst einmal den Weiterbetrieb vieler kleiner Anlagen. Indes, dies hätte wohl auch über eine Vereinfachung der für Kleinanlagen und deren Betreiber überkomplexen technischen und administrativen Voraussetzungen für die Stromvermarktung auf dem freien Markt erreicht werden können.
Aus der Perspektive der erneuerbaren Eigenversorgung überwiegt nach der Intervention des Bundestages indessen zunächst die Erleichterung. Denn mit der Neuregelung in § 61b Absatz 2 EEG 2021 ist nunmehr die Eigenversorgung aus allen EEG-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW – jedenfalls für 30 MWh pro Jahr – von der EEG-Umlage befreit. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Schritt für eine dezentrale Energiewende.
Im Übrigen bleibt jedoch zu konstatieren, dass wesentliche Hindernisse und Beschränkungen für Prosumer bestehen bleiben. Ein Punkt sticht dabei aus rechtlicher Sicht besonders hervor: Das Eigenversorgungsverbot des § 27a EEG findet in der EE-RL keine Rechtfertigung. Es steht vielmehr im diametralen Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der EE-RL, die die Eigenversorgung – ganz offenbar im Gegensatz zum Gesetzgeber – als zentralen, wichtigen und förderungswürdigen Bestandteil des Energiesystems der Zukunft ansieht.
Zu beachten ist allerdings stets, dass die Umsetzungsfrist für die EE-RL erst am 30. Juni 2021 abläuft. Im Hinblick auf die Vorgaben der EE-RL hätte der deutsche Gesetzgeber somit (theoretisch) noch bis Ende Juni Zeit, Nachbesserungen am Rechtsrahmen vorzunehmen. Das ist allerdings in Bezug auf das Eigenversorgungsverbot in § 27a EEG wohl eher nicht zu erwarten.
Aus Sicht von Stromspeichern (zur Sektorenkopplung siehe unten II.) ist das EEG 2021 insgesamt eine Enttäuschung. Damit war eigentlich nicht zu rechnen, nachdem das Clean Energy Package der EU (siehe hierzu oben Abschnitt A.) die Energiespeicherung, die Eigenversorgung und aktive Kunden (= Prosumer) klar und deutlich als zentrale Säulen des erneuerbaren und dezentralen Energiesystems der Zukunft identifiziert und mit entsprechenden Rechten ausgestattet hatte. Wird hier im ersten Halbjahr 2021 nicht noch erheblich nachgebessert, so lässt sich aus Sicht von Stromspeichern als Fazit festhalten:
… wenn es denn dabei bleibt. Denn wie immer heißt es: „Nach dem EEG ist vor dem EEG.“ Wir werden berichten!
Foto Quelle: FelixMittermeier, Pixabay.
Dr. Florian Valentin…
… ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei von Bredow Valentin Herz. Er berät zu allen Rechtsfragen rund um Erzeugung, Speicherung, Lieferung und Verbrauch von Strom, Wärme und Gas aus erneuerbaren Energien, insbesondere auch zu innovativen Geschäftsmodellen wie z.B. Speichern, Mieterstrom, oder Wasserstoff. Studium, Referendariat und Promotion absolvierte er in München, Paris, Berlin, Bologna und Köln. Neben seiner Dissertation hat er ein Fachbuch und zahlreiche Aufsätze zum Recht der Erneuerbaren Energien veröffentlicht. Seit der 4. Auflage kommentiert Florian Valentin eine Reihe von Paragraphen im EEG-Kommentar Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus. Er hält regelmäßig Vorträge zu seinem Fachgebiet. Florian Valentin spricht verhandlungssicher Englisch, Französisch und Italienisch.
Dr. Steffen Herz…
… ist Rechtsanwalt und Partner bei von Bredow Valentin Herz Rechtsanwälte in Berlin. Im Rahmen seiner Tätigkeit berät er zu allen Rechtsfragen rund um die Erzeugung, Speicherung, Lieferung und den Verbrauch von Strom, Wärme und Gas aus erneuerbaren Energien. Ein Beratungsschwerpunkt liegt dabei auf der Begleitung von PV-Projekten im allgemeinen, dezentralen Energie- und Mobilitätskonzepten sowie dem Energiehandel. Studium, Referendariat und Promotion absolvierte er in Freiburg, Vancouver, Berlin und New York. Neben seiner Dissertation hat er zahlreiche Aufsätze zum Recht der Erneuerbaren Energien veröffentlicht. Seit der 5. Auflage kommentiert Steffen Herz eine Reihe von Paragraphen im EEG-Kommentar Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus. Er hält zudem regelmäßig Vorträge zu seinem Fachgebiet.
von Bredow Valentin Herz, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Littenstraße 105, 10179 Berlin. www.vBVH.de